Zuschüsse BRD

Neue Regelung ab 2010

Wenn Sie zuhause selbst pflegen, beträgt das Pflegegeld:

Pflegestufe 0, jährlicher Zuschuss: EUR 2.400.-
Sachleistung: EUR 0.-

Betreuungsbedarf vorhanden aufgrund von bescheinigter eingeschränkter Alltagskompetenz, Pflegestufe 1 wird jedoch nicht erreicht.
(Kommt beispielsweise häufig bei Demenzkranken zu Anwendung)

Pflegestufe 1, monatlicher Zuschuss: EUR 225.-
Sachleistung: EUR 440.-

Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegestufe 2, monatlicher Zuschuss: EUR 430.-
Sachleistung: EUR 1.040.-

Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe benötigen.

Pflegestufe 3, monatlicher Zuschuss: EUR 685.-
Sachleistung: EUR 1.510.-, in Härtefällen 1.918.-

Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegestufe abgelehnt? Wir helfen!

  • Es gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär"
  • Die Leistungen richten sich nach § 15 SGB XI, Stufen der Pflegebedürftigkeit
  • Mehr darüber in Pflegestufen-Beratung

Die Pflegestufe ist entscheidend für die Betreuung

Für die legale Arbeit in Deutschland von polnischen und slovakischen Haushaltshilfen/Betreuung sieht die polnische und slovakische Rechtsgrundlage vor, dass nur für Bedarf in Haushalten mit Angehörigen wo eine Pflegestufe zugeordnet ist, eine Arbeitskraft entsendet werden darf. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Hausarzt. Dort bekommen Sie Info und Hilfe für den MDK, der überprüft, welche Pflegestufe den Angehörigen zugeordnet ist bzw. wird.

Die Pflegedienste sind unentbehrlich und werden weiterhin für die medizinischen Pflege angefordert. Insbesondere Pflegebedürftige der Stufen 1 bis 3, die von der Pflegeversicherung Sachleistungen beziehen, benötigen diese Unterstützung zusätzlich zur Betreuungskraft.

Mehr Information dazu auf unserer Seite Betreuungspersonal

Pflegemittel / Pflegehilfsmittel

Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Besteht eine Krankheit bzw. liegt eine Behinderung vor, ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, Hilfsmittel zu bezahlen (Info § 33 SGB V). Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht vorliegt. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln durch Krankenkassen bei einer zu behandelnden Krankheit wird durch Versorgung mit Pflegebedürftigkeit nicht berührt.


Was zahlt die Pflegekasse?
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse monatlich bis zu einem Betrag von 31,00 € bezahlt. Technische Pflegehilfsmittel werden ohne finanzielle Obergrenze vergütet. Sie sollen jedoch primär leihweise an Pflegebedürftige abgegeben werden.


Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln
Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der technischen Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10%, höchstens jedoch 31,00 € je Pflegehilfsmittel, selbst zu entrichten. Darüber hinaus können Pflegebedürftige ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Anträge gibt es bei den Pflegekassen.

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